Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

AbfAEV - Anzeige- und Erlaubnisverordnung

Vollzitat: Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) nimmt unter anderem Bezug auf die §§ 53, 54 und 55 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und das Abfallverbringungsgesetz (Gesetze siehe Übersicht Abfall/Recycling > Recht/Vollzug).

Die Verordnung enthält Bestimmungen zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Wer eine Anzeige vornehmen muss oder eine Erlaubnis braucht, bestimmt sich nach KrWG und der AbfAEV. Die an die Betriebe zu stellenden Anforderungen und die Verfahrensdurchführung, ob in elektronischer oder papierener Form, sind detailliert geregelt.

Daneben sind Mitführungspflichten beim Transport von Abfällen und Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht von Fahrzeugen (A-Schild) geregelt.

Die AbfAEV ersetzt die frühere Transportgenehmigungs- und die daraus hervorgegangene Beförderungserlaubnisverordnung.

Für wen gilt die Regelung?

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Wer ist zuständig?

In Bayern nehmen die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) Anzeigen und Anträge auf Erlaubnis entgegen bzw. bearbeiten sie. Da sie für den Vollzug der AbfAEV zuständig sind, sind sie erster Ansprechpartner bezüglich Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 13a der Verordnung.

Das LfU ist in Bayern die zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fachkunde.

Diese Zuständigkeiten sind in der Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) geregelt.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 28. April 2022

(Inkrafttreten am 1. Mai 2024)

Mit Art. 2 (BGBl. S. 720) der Verordnung wird § 13 AbfAEV zur Mitführungspflicht von Dokumenten beim Transport von Abfällen geändert.

Hinweise

Das Bundesumweltministerium informiert über die Vollzugshilfe zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren.

Das Bayerische Umweltministerium hat mehrere Schreiben zur Umsetzung der Verordnung herausgegeben. Sie können als weitere Erkenntnisquelle genutzt werden, siehe folgender Link. Die Zuständigkeiten sind oben angegeben.