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VerpackV - Verpackungsverordnung
Vollzitat: Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung -VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 19 Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
- Volltext (Juris)
- Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verpackungsverordnung hat zum Ziel, Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern.
Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden. Im Übrigen wird der Wiederverwendung und der stofflichen sowie energetischen Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von Verpackungsabfällen eingeräumt.
Die Verpackungsverordnung gilt für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung der ihrerseits in Verkehr gebrachten Verpackungen.
Wer ist zuständig?
Für den Vollzug der Verpackungsverordnung sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig.
Das StMUG stellt auf Antrag des Systembetreibers fest, dass ein System nach § 6 Abs. 3 flächendeckend eingerichtet ist.
Weitere Zuständigkeiten in Bayern sind in der Abfallzuständigkeitsverordnung geregelt.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 24. Februar 2012
(Inkrafttreten am 1. Juni 2012)Die VerpackV wird mit Art. 5 Abs. 19 (BGBl. I S. 255) des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, das das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält, angepasst.
Änderung vom 6. Februar 2012
(Inkrafttreten am 14. Februar 2012)Mit Art. 8 (BGBl. I S. 181) des Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts wird der bisher in der VerpackV enthaltene Verweis auf das Pflanzenschutzgesetz an den neuen rechtlichen Stand angepasst.
- Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt online Teil I/2012/Nr. 7 vom 13.02.2012
- Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV): Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes
Änderung vom 9. November 2010
(Inkrafttreten am 16. November 2010)Die Änderungen in Anhang I Nr. 2 Abs. 4 VerpackV wurden mit Art. 14 der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vorgenommen.
Sachverständige, die Mengenstromnachweise von Rücknahmesystemen überprüfen und die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen bescheinigen dürfen, müssen
- wie bisher bereits
- akkreditiert,
- nach § 36 Gewerbeordnung (GewO) öffentlich bestellt und
- Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation (neu: Nennung der Rechtsgrundlage) sein oder
- neu: nach den §§ 13a und 13b GewO hinsichtlich ihrer Berufsqualifikation (ggf. über "Einheitliche Stelle") geprüft sein. Dies gilt für Sachverständige, die in einem anderen EU-Staat oder in einem anderen EWR-Staat niedergelassen sind und innerhalb Deutschland nur vorübergehend oder gelegentlich arbeiten.
- Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt online Teil I/2010/Nr. 56 vom 15.11.2010
- Bundesregierung: Europäischer Wirtschaftsraum
- Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl): IMI-Verordnung - IMIV vom 9. Oktober 2010 (Einheitliche Stelle) (GVBl S. 715)
Änderung vom 2. April 2008
Die Verpackungsverordnung wurde durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung geändert. Regelungen zum Inkrafttreten der Paragraphen finden sich in Art. 4 der Änderungsverordnung.Die nachfolgende Aufzählung der Änderungen ist nicht abschließend. Mit "VerpackV" ist die neue Fassung nach Inkrafttreten aller Artikel der Fünften Verordnung zur Änderung der VerpackV gemeint, es sei denn, es wird explizit auf die Fassung vor deren Inkrafttreten Bezug genommen.
- Bei den Getränkekartonverpackungen, die als ökologisch vorteilhaft eingestuft werden, sind Zylinderpackungen neu hinzugekommen (§ 3 Abs. 4 VerpackV).
- Die Aufzählung der in § 3 Abs. 11 VerpackV aufgeführten, mit privaten Endverbrauchern vergleichbaren gewerblichen Anfallstellen wurde um typische Stellen des Kultur- (Kinos, Opern und Museen) und Freizeitbereichs (Ferienanlagen, Campingplätze, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten) erweitert. Die in § 3 Abs. 11 VerpackV enthaltene Ausnahme zu Druckereien und sonstigen papierverarbeitenden Betrieben ist entfallen.
- Auszug der in § 6 VerpackV enthaltenen Änderungen zu Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen:
- Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen (Erstinverkehrbringer), müssen sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem für diese Verpackungen beteiligen, soweit diese bei privaten Endverbrauchern anfallen. Das ist die Umkehrung des bisherigen Regel-Ausnahme-Prinzips, nach dem die Verpflichtung der Letztvertreiber zur Rücknahme und Verwertung der Verkaufsverpackungen die Regel und die Beteiligung an einem Rücknahmesystem die Ausnahme war (§ 6 Abs. 1 VerpackV in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderungen). Mit der Novellierung der Verpackungsverordnung ist die Beteiligung der Erstinverkehrbringer an einem Rücknahmesystem die Regel und in § 6 Abs. 2 VerpackV wird die Ausnahme beschrieben (siehe vorletzter Punkt unter Nr. 3). Eine Besonderheit gilt für Serviceverpackungen (z. B. Brötchentüten): Die Lizensierung bei einem Rücknahmesystem muss auf Verlangen des Erstinverkehrbringers ein anderer Hersteller, Vertreiber oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen übernehmen (§ 6 Abs. 1 VerpackV).
- Die einem Rücknahmesystem für die Entsorgung nicht lizensierter Verpackungen entstandenen Kosten können dem Hersteller und Vertreiber der Verkaufsverpackungen in Rechnung gestellt werden.
- Wenn ein Vertreiber, der zugleich Lizenznehmer ist, die von ihm oder anderen Vertreibern in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen am Ort der Abgabe zurücknimmt und einer Verwertung zuführt, kann er die von ihm geleisteten Lizenzgelder von seinem Dualen System zurückverlangen.
- Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können verlangen, dass neben den Verpackungsabfällen gegen angemessenes Entgelt auch stoffgleiche Nicht-Verpackungsabfälle miterfasst werden (§ 6 Abs. 4 VerpackV).
- Eine Beteiligung an einem Rücknahmesystem kann für Verkaufsverpackungen entfallen, die an den in § 3 Abs. 11 VerpackV genannten, den privaten Haushaltungen gleichgestellten Stellen anfallen, wenn sich die Hersteller und Vertreiber an einer Branchenlösung zur Rücknahme und Verwertung der dort in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen beteiligen. Die Erfassung und Verwertung der Verpackungen ist mittels Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 VerpackV).
- § 6 VerpackV findet keine Anwendung auf Mehrwegverpackungen (§ 6 Abs. 10 VerpackV).
- Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen (Erstinverkehrbringer), müssen sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem für diese Verpackungen beteiligen, soweit diese bei privaten Endverbrauchern anfallen. Das ist die Umkehrung des bisherigen Regel-Ausnahme-Prinzips, nach dem die Verpflichtung der Letztvertreiber zur Rücknahme und Verwertung der Verkaufsverpackungen die Regel und die Beteiligung an einem Rücknahmesystem die Ausnahme war (§ 6 Abs. 1 VerpackV in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderungen). Mit der Novellierung der Verpackungsverordnung ist die Beteiligung der Erstinverkehrbringer an einem Rücknahmesystem die Regel und in § 6 Abs. 2 VerpackV wird die Ausnahme beschrieben (siehe vorletzter Punkt unter Nr. 3). Eine Besonderheit gilt für Serviceverpackungen (z. B. Brötchentüten): Die Lizensierung bei einem Rücknahmesystem muss auf Verlangen des Erstinverkehrbringers ein anderer Hersteller, Vertreiber oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen übernehmen (§ 6 Abs. 1 VerpackV).
- Die Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen, die nicht bei privaten Endverbrauchern (gewerbliche Verkaufsverpackungen) anfallen, liegt beim Letzt-/Vertreiber und Hersteller. Die restentleerten Verkaufsverpackungen müssen bei der Übergabestelle oder in deren Nähe bzw. gem. Vereinbarung zurückgenommen werden. Die Anforderungen an die Verwertung sind identisch mit denen, die in § 4 Abs. 2 VerpackV an die Verwertung von Transportverpackungen gestellt werden. Die erneute Verwendung der gewerblichen Verkaufsverpackungen hat Vorrang vor der stofflichen Verwertung und diese Vorrang vor der energetischen Verwertung (bei Verkaufsverpackungen, die aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, sind stoffliche und energetische Verwertung gleichgestellt).
- Beteiligung der Rücknahmesysteme an einer Gemeinsamen Stelle (§ 6 Abs. 7 VerpackV)
- Einweggetränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht und müssen entsprechend gekennzeichnet werden (§ 9 VerpackV).
- Neu ist die Verpflichtung für Inverkehrbringer von Verkaufs- (und Service-)verpackungen zur Abgabe von Vollständigkeitserklärungen (§ 10 VerpackV). Grundsätzlich ist die Abgabe von Vollständigkeitserklärungen an das Überschreiten bestimmter Mengenschwellen gebunden, die von der Materialart abhängig sind. Nach § 16 Abs. 3 VerpackV ist die Vollständigkeitserklärung erstmals am 1. Mai 2009 zu hinterlegen.
- § 16 Abs. 2 der Verpackungsverordnung wurde ergänzt. Biologisch abbaubare Kunststoffverpackungen fallen nicht unter § 6 und 7 VerpackV. Neu ist, dass Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff, die aus kompostierbaren Werkstoffen und zu mind. 75% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, bis 31.12.2012 nicht der Pfandpflicht nach § 9 VerpackV unterliegen. Fallen diese nicht der Pfandpflicht unterliegenden Einweggetränkeverpackungen beim privaten Endverbraucher an, müssen sich Hersteller und Vertreiber an einem Rücknahmesystem beteiligen.
- Die Anhänge I, II und III wurden geändert, wobei sich der Anhang I durch die Änderungen in § 6 wesentlich verändert hat. Außerdem wurde ein Anhang VI angefügt, der die Hinterlegung von Daten und Vollständigkeitserklärungen bei den Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern behandelt.
- Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt online Teil I/2008/Nr. 12 vom 04.04.2008
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU): Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
Weiterführende Informationen
Links
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU): Verpackungen und Getränke
- Kurzinfo zur Abfallzuständigkeitsverordnung




