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Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Einstufung, Gefährdungsklassen, Anlagenverordnung

Quelle: LfU

Begriffserklärungen

Wassergefährdende Stoffe

Wassergefährdende Stoffe sind grundsätzlich alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Hierzu zählen z.B. Kraftstoffe, Heizöl, Lösemittel, Farben, Lacke, Säuren, Laugen, Pflanzenschutz- und Düngemittel.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Der Begriff Umgang beinhaltet:
  • LAU-Anlagen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen),
  • HBV-Anlagen (Herstellen, Behandeln, Verwenden) und
  • das Befördern in Rohrleitungen.


Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt, verwendet oder befördert werden. Beispiele für solche Anlagen sind: Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Benzin, Diesel und Altöl an Tankstellen, Lageranlagen für Heizöl in Privathaushalten, Anlagen zum Herstellen, Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Säuren, Laugen, Farben und Lösemittel in der Industrie, in Gewerbe und Handwerk, Anlagen zum Lagern von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in Landwirtschaft, Gärtnereien und Haushalten, Anlagen zum Verwenden von Kältemitteln und Wärmeträgern in Klimaanlagen und Wärmepumpen.

Auf der LfU-Internet-Seite finden Sie weitere Informationen zum Thema wassergefährdende Stoffe, u.a.:
  • Boden- und Grundwasserschutz
  • Anlagenverordnung
  • Tankstellen
  • landwirtschaftliche Anlagen
  • Heizölverbraucheranlagen
  • Pipelines in Bayern
  • Anlagenprüfung durch Sachverständige nach § 2 Abs. 33 AwSV
  • Erstellen und Warten der Anlagen durch Fachbetriebe nach WHG

Wassergefährdungsklasse

Chemikalien werden auf ihre Gefährlichkeit hin untersucht und eingestuft. Ein wichtiges Kriterium ist die Einstufung nach ihrer Wassergefährdung; unterschieden werden drei Wassergefährdungsklassen (WGK).

Die Auskunfts- und Dokumentationsstelle am UBA stellt die angemeldeten und dokumentierten Einstufungen in Wassergefährdungsklassen als Katalog wassergefährdender Stoffe im Internet zur Verfügung. Der Katalog enthält in den Anhängen 1 und 2 alle Stoffe, die rechtsgültig eingestuft worden sind. Zusätzlich können eine Reihe von Dokumenten heruntergeladen werden, wie Informationen zum fachlichen Hintergrund der Einstufung (Leitfaden für Selbsteinstufer) sowie wichtige Formblätter zur Dokumentation Anlage 2 AwSV (siehe Downloads auf den Internet-Seiten des UBA).
Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes geht auch aus dem aktuellen Sicherheitsdatenblatt hervor. Bei Produkten mit Handelsnamen kann Ihnen Ihr Lieferant oder der Hersteller Auskunft geben.

Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wgS


Aus der Wassergefährdungsklasse eines Stoffes und der Menge der Stoffe bestimmt sich die Gefährdungsstufe (Stufe A, B, C, D) Ihrer Anlage. In der Anlagenverordnung (AwSV) ist für die Gefährdungsstufen und Tätigkeiten festgelegt, welche Anforderungen an Ihre Anlage gestellt werden.
Im LfU-Hauptangebot finden Sie Anforderungen an spezielle Anlagen:
  • Wasserwirtschaftliche Anforderungen an Holzimprägnieranlagen
  • Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen
  • Abwasseranlagen; Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen
  • Anforderungen an Anlagen zum Lagern von Eisen -und Nichteisenmetallen, Spänen u.s.w, denen wassergefährdende Stoffe anhaften und zugehörige abwassertechnische Einrichtungen
  • Anforderungen an Anlagen zum Betanken von Wasserfahrzeugen
  • Anforderungen an Altfahrzeug-Verwertungsanlagen
  • Betankungsanlagen für Kleinflugzeuge
  • Tankstellen in Gruben und Brüchen.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen waren in Bayern bis 28.02.2010 anzeigepflichtig. Durch die Änderung des Bayer. Wassergesetzes zum 01.03.2010 ist die Anzeigepflicht ausgesetzt. Sie wurde jedoch im bisherigen Umfang mit Inkrafttreten der Bundes-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wieder eingeführt. Um einen Anzeigestau bei Betreibern und Behörden zu vermeiden, sollten Sie daher Ihre Anlagen im selben Umfang anzeigen wie bisher. Auskünfte dazu erteilen die Fachkundigen Stellen für Wasserwirtschaft an den Kreisverwaltungsbehörden

Prüfung der Anlagen durch Sachverständige

Bestimmte Anlagen müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

Besonderheiten

  • Behälter zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen in Auffangvorrichtungen aufgestellt werden. Werden hierfür Stahlwannen herangezogen, so finden sich die Vorschriften über Herstellung, Kennzeichnung, Aufstellung, Nutzung, Unterhaltung, Wartung, Prüfung in der Stahlwannenrichtlinie (StawaR).
  • Bei Bränden in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen muss verhindert werden, dass das Löschwasser ungereinigt in Gewässer gelangen kann. Die Löschwasser-Rückhalterichtlinie enthält zu diesem Zweck abgestufte Anforderungen zur Begrenzung der Risiken. Sie regelt die Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe und kann sinngemäß auch auf andere Anlagen angewandt werden.
  • Viele brennbare Flüssigkeiten unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung und den dazu gehörigen Technischen Regeln.