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Anzeige und Erlaubnis für das Sammeln und Befördern von Abfällen

Quelle: diverse

Bundesrechtliche Regelungen

  • Sammler und Beförderer von Abfällen benötigen eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder müssen eine Anzeige nach § 53 KrWG vornehmen. Ausnahmen zur Erlaubnispflicht finden sich in § 54 KrWG und in § 12 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), Ausnahmen zur Anzeigepflicht in § 7 Abs. 8 und 9 AbfAEV.

  • Anzeigepflichtig nach § 18 KrWG sind gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen nicht gefährlicher Abfälle aus privaten Haushalten (siehe auch § 17 Abs. 2 KrWG).

Zuständige Behörden in Bayern

Kreisverwaltungsbehörden (KVB) nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 AbfZustV (KVB: Landratsamt oder kreisfreie Stadt) und zwar die für den Hauptsitz des Unternehmens (§§ 53, 54 KrWG) zuständige KVB Weiterführende Informationen:
Die unten zusammengestellten Links informieren über die erwähnten Bestimmungen und deren Umsetzung. Die Informationen kommen von Bundes- (Vollzugshilfe siehe BMU-Link) und Landesbehörden (bei vorhandener Transportgenehmigung siehe § 72 Abs. 3 KrWG und StMUV-Schreiben vom 22.05.2012, 07.04.2014) oder der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall. So dürften Unternehmen in der Lage sein zu entscheiden, ob sie eine Anzeige erstatten müssen und ob eine Beförderungserlaubnis erforderlich ist. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, mit der zuständigen Behörde vorher Kontakt aufzunehmen.

Anzeigen und Erlaubnisse nach §§ 53 und 54 KrWG können in elektronischer Form vorgenommen werden (Link der ZKS-Abfall). Vordrucke zum händischen Ausfüllen siehe Anlagen 2 und 3 AbfAEV.