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Lösemittelrückgewinnung durch Destillation nach REACH: Unterliegt die stoffliche Wiederaufbereitung von verunreinigten Abfällen und Lösemitteln durch Destillation der REACH-Verordnung?

Antwort von: BAuA

Bei den Lösemittel Destillaten, handelt es sich um Reinstoffe z.B. Aceton, Ethylacetat, Isopropanol usw. und Lösemittelgemische wie Waschverdünnungen, Kohlenwasserstoff -Gemische.

Lösemittelrückgewinnung aus Lösemittelrückständen durch Destillation ist ein Rückgewinnungsprozeß und fällt somit unter die Ausnahmeregelungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe d) der REACH-Verordnung. Eine Registrierung ist dann nicht erforderlich, wenn

  • der Stoff bereits von jemanden registriert wurde,
  • der wieder zurück gewonnene Stoff mit dem registrierten Stoff identisch ist und
  • die Informationen entsprechend der Artikel 31 und 32 dem Recycling-Unternehmen vorliegen.
Stoffe, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe d) der REACH-Verordnung fallen, sind von den Titeln II (Registrierung), V (nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung) ausgenommen. Alle übrigen REACH-Vorschriften – wie z.B. die Vorschriften über die Zulassung – gelten auch für diese Stoffe.