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Abwasserfreie Kfz-Werkstatt: Wo kann man die Bestimmungen zum Führen einer abwasserfreien Kfz-Werkstatt in Bayern nachlesen?

Antwort von: LfU, Referat 68

Das Wichtigste in Kürze

Zusammengefasst kann ich Ihnen zu Werkstätten aus abwassertechnischer Sicht (für Bayern) Folgendes mitteilen:

Der Bereich "Kfz-Werkstatt" fällt unter den Anhang 49 (Mineralölhaltiges Abwasser) zur Abwasserverordnung, der bei Abwassereinleitungen in die öffentliche Kanalisation u.a. einen Kohlenwasserstoffwert von 20 mg/l festsetzt.
Im Allgemeinen wird zur Behandlung von mineralölhaltigem Abwasser eine Leichtflüssigkeitsabscheideranlage (Koaleszenzabscheider) nach DIN EN 858 bzw. DIN 1999-100 und allg. bauaufsichtlicher Zulassung gefordert.

Da je nach Werkstattbereich eine Vielzahl von Stoffen wie z.B. Batteriesäure, Bremsflüssigkeit, Motor-/Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Kraftstoffe, Kältemittel, Alkohole usw. anfallen können, muss davon ausgegangen werden, dass insbesondere bei Einsatz von Reinigungsmitteln/Tensiden im Werkstattabwasser stabile Emulsionen entstehen. Für eine ausreichende Abwasserbehandlung (zur sicheren Einhaltung des Kohlenwasserstoffwertes von 20 mg/l in die öffentliche Kanalisation) reicht bei Emulsionen ein Koaleszenzabscheider nicht mehr aus, sondern es ist eine Emulsionsspaltanlage erforderlich. Dieser Anlagentyp ist in der Anschaffung und im laufenden Betrieb sehr wartungsintensiv (erfahrungsgemäß funktioniert die Anlage nur bei gutem know how des Personals und bei regelmäßiger Wartung/Kontrolle), in der Anschaffung sehr teuer, und es fällt außerdem ein zusätzlicher Abfall (somit zusätzliche Entsorgungskosten) an.

Im Allgemeinen ist die Gestaltung einer abwasserfreien Werkstatt relativ leicht zu realisieren. In Anhang 49 wurde deshalb vom Gesetzgeber unter Teil B Abs. 2 Nr. 1 der "abwasserfreie Betrieb" der Werkstatt nach Prüfung der Möglichkeiten aufgenommen, so dass sich letztendlich aus fachlicher Sicht an abwasserfreie Werkstätten Folgendes ergibt:
  • Von den Fahrzeugen abtropfendes Regen-/Schmelzwasser ist über Auffangsysteme/-rinnen zu sammeln, um sie dort verdunsten zu lassen (u.a. bei Zu-/Ausfahrten der Werkstatt, Brems-/Leistungsprüfstände, Schleiferei/Lackierung).
  • Für die nasse Bodenreinigung können entsprechende Bodenreinigungsgeräte eingesetzt werden, bei denen die Reinigungslösung mehrfach durch Aufsaugen vom Boden verwendet und bei entsprechender Verschmutzung als Abfall entsorgt wird.
  • Wartungsgruben sind abflusslos zu gestalten.
  • Wassergefährdende Stoffe (z.B. Motoröle, Kraftstoffe, Schmierfette, Lösungsmittel, Frostschutzmittel, Batteriesäure, Bremsflüssigkeiten etc.) sind in separaten Anlagen zu lagern und abzufüllen. Leckagen sind getrennt von den genannten Abwässern zu erfassen und fachgerecht zu entsorgen.
  • Schüttverluste sind während der Arbeiten (z.B. austropfendes Öl) durch geeignete Bindemittel aufzusaugen und als Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen.
  • Druckluftanlage: die anfallenden Druckluft-Kondensate sind über spezielle Abwasseranlagen, die eine allg. bauaufsichtliche Zulassung besitzen, in die öffentliche Kanalisation zu leiten.
  • (Klein-)Teilereinigung: abwasserfrei, das Reinigungsmedium wird über geeignete Systeme im Kreislauf geführt.
  • Der Werkstattboden ist wasserundurchlässig auszuführen.
  • Abstellflächen für nicht trockengelegte Unfallfahrzeuge (fallen fachlich streng genommen nicht in den Werkstattbereich, sollen aber zur Vervollständigung hier mit aufgenommen werden): die Abstellflächen sind stoffundurchlässig zu gestalten; ohne ausreichende Überdachung muss die Entwässerung über eine Koaleszenzabscheideranlage in die öffentliche Kanalisation erfolgen.
Erst wenn diese dem Stand der Technik entsprechenden Mindestmaßnahmen für eine abwasserfreie Werkstatt durchgeführt werden, ist auch keine Abscheideranlage (bzw. Emulsionsspaltanlage) erforderlich.

Behörden vor Ort

Das sind nur grundsätzliche Informationen - letztendlich treffen die Behörden vor Ort die Entscheidungen über Auflagen/Bedingungen. In Bayern sind zuständig:
  • Abwasserentsorgung: fachlich das Wasserwirtschaftsamt, rechtlich die Gemeinde und ggf. die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt).
  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: fachlich die Fachkundige Stelle in der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt), rechtlich die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt)