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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Eigenbedarfstankstelle: Gibt es Unterschiede in der Genehmigung einer Eigenbedarfstankstelle (nach Tankgröße) – wer ist zuständig und wo finde ich weiterführende Arbeitshilfen und Informationen?

Antwort von: LfU

Ich bin Inhaber einer Firma mit einem Lkw. Um meine Dieselkosten zu senken beabsichtige ich den Bau einer Eigenbedarfstankstelle.

Gibt es Unterschiede in der Genehmigung (nach Tankgröße)?

Eine Eigenverbrauchstankstelle besteht aus einer Anlage zum Lagern und einer Anlage zum Abfüllen wassergefährdender Stoffe. Die Errichtung und wesentliche Änderungen von
  • unterirdischen Lageranlagen,
  • oberirdischen Lageranlagen für Diesel über 1 m3 Volumen (Biodiesel über 100 m3 Volumen) und
  • in der Regel Abfüllanlagen
müssen Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigen (mit einem dort erhältlichen Formblatt).
Ab 10 m3 Volumen eines Einzelbehälters brauchen Sie für die Lageranlage eine Baugenehmigung.

Gibt es Infomaterial/Arbeitsblätter, die mir bei der Genehmigung helfen bzw. es mir ermöglichen, ohne Genehmigung bauen zu können?

Die Anlage muss bestimmten Anforderungen genügen und Sie als Betreiber müssen bestimmte Pflichten erfüllen. Regelungen im Detail dazu enthält die Anlagenverordnung (AwSV) und die einschlägigen Technischen Regeln.

Generell gilt:
Tankstellen müssen immer so gebaut sein, dass kein Kraftstoff in das Erdreich oder ein Gewässer gelangen kann. Dazu hat der Gesetzgeber bestimmte Mindestanforderungen festgelegt. Aufgrund des geringeren Gefahrenpotenzials gegenüber öffentlichen Tankstellen sind für Eigenverbrauchstankstellen in den Technischen Regeln einige Erleichterungen genannt.
Auf der Internetseite des LfU finden Sie unter einen Überblick zu den Grundsatzanforderungen an Eigenverbrauchstankstellen.

Weitere detaillierte Infos dazu:


TRwS 781 (Dezember 2018), dort insbesondere Nr. 8 "Besondere Anforderungen an Eigenverbrauchstankstellen ".

An welche Behörde muss ich mich wenden?


Für die Anzeige und die Baugenehmigung Ihrer Eigenverbrauchstankstelle ist das Landratsamt zuständig. Ansprechpartner ist in erster Linie die dortige Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft. Mit diesen Ansprechpartnern können Sie auch abklären, ob Sie in einem Schutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet liegen und wie die Entwässerung der Abfüllfläche (Betankungsfläche für den Lkw bzw. Fläche, auf der der Tankwagen bei der Befüllung des Lagerbehälters steht) gestaltet werden kann.