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CE-Kennzeichnung von Rasenmähern: Gibt es Grenzwerte für das Inverkehrbringen von Rasenmähern? Für welchen Lastzustand muss der Hersteller den Schalleistungspegel angeben und ermitteln? Ist der Schalldruckpegel ebenfalls anzugeben?

Antwort von: LfU

In § 3 der 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung, die die europäische Richtlinie 2000/14/EG (EG- Outdoor-Richtlinie) vom 8. Mai 2000 in deutsches Recht umsetzt, ist das Inverkehrbringen der im Anhang zur Verordnung genannten Geräte und Maschinen geregelt. So dürfen diese nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller u. a. sicher gestellt hat, dass jedes Gerät oder jede Maschine mit der CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels versehen ist. Soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine handelt, die im Anhang zur Verordnung der Spalte 1 zugeordnet ist, darf der garantierte Schallleistungspegel den zulässigen Schallleistungspegel (Geräuschemissionsgrenzwert) nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG nicht überschreiten. Alle Geräte, die der Spalte 2 zugeordnet sind, unterliegen nach Art. 13 der Richtlinie nur der Kennzeichnungspflicht.

"Kennzeichnung" definiert Art. 3, Buchstabe c) der Richtlinie als die sichtbare, lesbare und dauerhafte Anbringung der CE- Kennzeichnung in Verbindung mit der Angabe des garantierten Schallleistungspegels.

Für Rasenmäher gelten Geräuschemissionsgrenzwerte (vgl. Nr. 32 im Anhang zur 32. BImSchV). Spalte 3 (Stufe I) der Tabelle in Art. 12 der Richtlinie ist zu entnehmen, welcher Schallleistungspegel in Abhängigkeit von der installierten Nutzleistung zulässig ist. Die in Spalte 4 (Stufe II) angegebenen geringeren Grenzwerte sind bis auf weiteres nur als Richtwerte zu betrachten (vgl. Richtlinie 2005/88/EG v. 27.12.2005). Laubbläser und Laubsammler hingegen unterliegen nur der Kennzeichnungspflicht.

Die Verfahren zur Messung des Schalldruckpegels auf einer Meßfläche und zur Berechnung des Schallleistungspegels sind für jede Geräte- und Maschinenart in Anlage III der Richtlinie beschrieben. Neben den anzuwendenden Normen sind jeweils auch die während der Prüfung einzuhaltenden Betriebsbedingungen angegeben. So sind Rasenmäher (Nr. 32 in Teil B der Anlage III) ohne Last zu prüfen, wobei die Schneidaggregate mit der vom Hersteller angegebenen maximalen Drehzahl laufen.

Weitere Erläuterungen finden Sie in den Vollzugshinweisen zur 32. BImSchV.

Im Zusammenhang mit der CE- Kennzeichnung ist außerdem die Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 (ABl. der EU vom 9.6.2006, L 157/24) zu beachten. Danach müssen Maschinen, d.h. auch Rasenmäher, die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen. So ist gemäß Nr. 1.7.4.2 Bst. u) in der Betriebsanleitung u. a. der A- bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen,anzugeben, sofern er 70 dB(A) übersteigt .