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Verhaltensbezogene Auflagen zum Lärmschutz: Kann die Genehmigungsbehörde an Stelle verhaltensbezogener Auflagen zum Lärmschutz auch den Einsatz geeigneter technischer Systeme fordern? Wie ist die Verhältnismäßigkeit derartiger Forderungen zu beurteilen?

Antwort von: LfU

Anforderungen zum Lärmschutz lassen sich auch durch verhaltensbezogene Maßgaben sicherstellen. Beispiele hierfür sind das Schließen von Fenstern, Toren bzw. Türen bei lärmintensiven Arbeitsvorgängen oder Betriebszeitenregelungen zur Vermeidung störträchtiger Tätigkeiten innerhalb ruhebedürftiger Tageszeiten. Ob die Auflagen zum verhaltensbezogenen Lärmschutz auch eingehalten werden, hängt im Einzelfall vom Willen und Verhalten des Anlagenbetreibers bzw. seiner Mitarbeiter ab. Die Überwachung solcher Auflagen ist meist schwierig und es kommen leicht Diskussionen darüber auf, ob z.B. Gebäudeöffnungen geschlossen oder offen waren, oder ob vorgegebene Betriebszeiten eingehalten wurden. Diese Probleme lassen sich teilweise mit Hilfe technischer Systeme umgehen. Hierzu gehört der Einsatz nicht öffenbarer Fenster in Verbindung mit Zwangslüftungen oder Klimaanlagen sowie automatisch bzw. zeitverzögert schließende Türen.

Ja, wenn der Einsatz solcher Systeme verhältnismäßig ist.

Die Frage der Verhältnismäßigkeit lässt sich jedoch nur bei genauer Betrachtung des Einzelfalles klären. Diese hängt vor allem davon ab, wie viel ein solches System zur Minderung einer richtwertkritischen Belastung beiträgt. Es kommt auch darauf an, ob es sich um eine Neuerrichtung oder um einen bestehenden Betrieb handelt. Selbstverständlich ist vor allem bei Letzterem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes zu betrachten. Auflagen, die die Forderung z.B. eines Schließsystems beinhalten, müssen berücksichtigen, dass es eine Konkurrenz mit dem Arbeitsschutz (z.B. Temperatur in Arbeitsräumen, einzuhaltende Lüftungsrate, usw.) geben kann; gegebenenfalls muss eine Kompromisslösung gefunden werden. Der lärmbedeutsame Vorgang, der die Forderung nach einem bestimmten System auslöst, muss von der Genehmigungsbehörde in der Auflage genannt bzw. beschrieben werden.

Beispiel: Bei Blechbearbeitung, Hämmern, Kreissägen muss die Türe geschlossen sein.