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Rücknahme von Hydrauliköl: Ist die kostenlose Rücknahme von ausgetauschtem Hydrauliköl nach der AltölV für den Öllieferanten Pflicht? Muss das Hydrauliköl getrennt gesammelt werden?

Antwort von: LfU / StMUV

Ein Metallbaubetrieb lässt von einer Fachfirma das Hydrauliköl aus einer seiner Maschinen austauschen. Der Öllieferant weigert sich, das ausgetauschte Hydrauliköl anzunehmen bzw. die Kosten für die Entsorgung zu übernehmen. Dabei verweist das Unternehmen darauf, dass der Handwerksbetrieb kein Endverbraucher sei und Hydrauliköl kein Getriebeöl. Ist der Öllieferant in diesem Fall verpflichtet, das Öl zurückzunehmen bzw. eine kostenlose Annahmestelle aufzuzeigen?
Im Betrieb fallen weitere ölhaltige Abfälle an. Welche Anforderungen gibt es zur Getrennthaltung?

Rücknahmeverpflichtung

Da Hydrauliköl nicht mit Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl gleichzusetzen ist, ist nicht von einer Rücknahmeverpflichtung nach § 8 Abs. 1 AltölV auszugehen.
Nach der AltölV hat nur derjenige, der gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle an Endverbraucher abgibt, eine Annahmestelle zu errichten oder alternativ über Verträge nachzuweisen (§ 8 Abs. 1 AltölV). Dort werden gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Öle kostenlos angenommen (§ 8 Abs. 1a AltölV). Diese Öle müssen zurückgenommen werden, unabhängig davon, ob die benannten Öle an private oder an gewerbliche Endverbraucher wie Handwerksbetriebe abgegeben wurden. Für gewerbliche Endverbraucher gilt ergänzend § 9 AltölV.

Abfallschlüssel, Sammelkategorien, Getrennthaltung

In einem Metallbaubetrieb könnten neben Hydrauliköl auch Schmieröle und -fette, Bearbeitungsöle und Öl-/ Wasser-Emulsionen eingesetzt werden. Ölhaltige Abfälle könnten zudem in einem Öl-/ Wasserabscheider anfallen.
Nach AltölV wird in vier Sammelkategorien (Anlage 1 AltölV) mit unterschiedlichen Abfallschlüsseln unterteilt, die aus den Kapiteln 12 und 13 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung stammen. Diese Altöle und die Bearbeitungsöle aus Kapitel 12 sind allesamt gefährlicher Abfall, auch wenn das *(Sternchen) Kennzeichen für gefährlichen Abfall, bei den Abfallschlüsseln in Anlage 1 AltölV fehlt. Bei der Zuordnung zu Abfallschlüsseln helfen Produkt- und Sicherheitsdatenblätter oder die nachfolgend genannten Personen. Entsorgt werden könnte über den Händler, Hersteller oder ein auf Altöl spezialisiertes Entsorgungsunternehmen.
In verschiedenen Absätzen des § 4 AltölV wird gefordert, dass Altöl getrennt von anderen Abfällen sowie PCB-Altöle, Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien oder nach Abfallschlüsseln getrennt zu halten sind. Gleichzeitig finden sich dort auch diverse Einschränkungen hierzu (siehe auch § 9 Abs. 2 Nr. 1 NachwV). Abfallerzeuger sollten unterschiedliche Öle zuerst einmal getrennt halten, es sei denn, sie haben eine gegenteilige Auskunft vom Abnehmer des Abfalls (siehe oben) erhalten oder dies ergibt sich aus den Dokumenten zur Abfallnachweisführung.
Altöle der Sammelkategorie 1 sind nach § 2 Abs. 2 AltölV zur Aufbereitung geeignet. Hierbei sind die PCB- und Chlorgrenzwerte aus § 3 Abs. 1 AltölV limitierend. Nach einer Veröffentlichung des UBA aus dem Jahr 2006 gelangen hauptsächlich Altöle der Sammelkategorien 1 und 4 in die Altölaufbereitung.
Nach § 1 Abs. 3 gilt die AltölV nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung (mehr als 50 mg/kg an Stoffen nach § 1 Nr. 2 Nr. 1 PCBAbfallV) enthält und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

Nachweis- und Registerführung

Von geregelten Ausnahmen abgesehen sind abfallrechtliche Nachweise bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle (hier Altöl) zu führen. Die rechtlichen Grundlagen sind § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Nachweisverordnung (NachwV) zu entnehmen (Links zu Recht/Vollzug, zur LAGA-Mitteilung 27). Nach § 49 KrWG und NachwV sind zudem Register zu führen.

Zuständigkeiten in Bayern

Für den Vollzug der AltölV in Bayern zuständig sind die Kreisverwaltungsbehörden (KVB: Landratsamt und Umweltämter der kreisfreien Städte).
Ansprechpartner für die Nachweis- und Registerführung ist die ZSA (siehe ZSA-Link).
Die Zuständigkeiten können der Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV; siehe Link unten) entnommen werden.
In Bayern ist gefährlicher Abfall zur Beseitigung der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zu überlassen.