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Neue Gewerbeabfallverordnung

Quelle: BMUB, UBA, Deutscher Bundesrat etc.

Am 1. August 2017 traten nahezu alle Bestimmungen der novellierten Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Ein Ziel der Novellierung ist es, die energetische Verwertung brennbarer Gewerbeabfälle zugunsten einer stofflichen Verwertung einzuschränken. Außerdem soll das hochwertige Recycling von Bau- und Abbruchabfällen durch die getrennte Sammlung weiterer Fraktionen gefördert werden, was auch in der Bezeichnung "Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen" zum Ausdruck kommt. Neben erweiterten Anforderungen zur Getrennthaltung hat der Gesetzgeber eine Dokumentationspflicht für Abfallerzeuger eingeführt.

Nachfolgend wird ein Überblick über die Regelungen zur Entsorgung gewerblicher Siedlungs- sowie Bau- und Abbruchabfälle gegeben.

Erzeuger kleiner Mengen gewerblicher Siedlungsabfälle haben nach wie vor die Möglichkeit, diese Abfälle zusammen mit auf dem Grundstück anfallenden Haushaltsabfällen über die Sammelsysteme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (in Bayern: entsorgungspflichtige Körperschaft, Landkreis, kreisfreie Stadt oder Abfallzweckverband; hier als Kommune bezeichnet) zu entsorgen. Solche Anfallstellen sind beispielsweise Geschäfte, Büros und Praxen. Bei Fragen ist die Kommune zu kontaktieren.

Größere Abfallerzeuger haben anfallende gewerbliche Siedlungsabfälle (neu: Holz und Textilien, keine Hygienepapiere) getrennt zu erfassen und hochwertig, entsprechend neuer Abfallhierarchie durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling zu verwerten. Alternativ können Gemische einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden (um sie - wieder - zu trennen). In der Gewerbeabfallverordnung ist vorgegeben, welche Gründe für die gemischte Erfassung in Frage kommen. Die Begründung ist zu dokumentieren (siehe auch Übergangsvorschrift). Störende Fraktionen (medizinischer Abfall, Glas und Bioabfälle) dürfen nicht enthalten sein. Wiederum nur mit zulässiger, dokumentierter Begründung ist alternativ eine energetische Verwertung möglich. Für nicht verwertbaren Abfall zur Beseitigung gilt eine Überlassungspflicht an die Kommune.

Zur Förderung der Wiederverwendung und eines hochwertigen Recyclings sollen bei Bau- und Abbruchabfällen grundsätzlich weitere, dann insgesamt zehn Fraktionen getrennt erfasst und entsorgt werden. Nur sofern dies beispielsweise aus technischen Gründen (wozu auch mangelnder Platz für die Aufstellung entsprechender Abfallbehälter gehört) nicht möglich ist, können Gemische in Abhängigkeit der Hauptmaterialart einer Vorbehandlungs- oder einer Aufbereitungsanlage übergeben werden. Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Abfälle auf Gipsbasis dürfen nicht enthalten sein, wenn sie die Vorbehandlung oder Aufbereitung beeinträchtigen. Alternativ hierzu ist eine sonstige Verwertung (energetische Verwertung, Verwertung auf Deponien etc.) möglich. Die Entsorgungsmaßnahmen und bei abweichendem Entsorgungsweg die Begründung sind nach Vorgabe der Gewerbeabfallverordnung ab einer Abfallmenge von zehn Kubikmetern zu dokumentieren.

Die zuständige Behörde für die Überwachung der genannten Vorgaben durch die Abfallerzeuger ist in Bayern das Landratsamt oder das Umweltamt der kreisfreien Stadt. Die Behörde ist befugt, die Dokumentation von Abfallerzeugern zur Entsorgung der gewerblichen Siedlungs- sowie Bau- und Abbruchabfälle einzusehen. Die zuständige Behörde für Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen ist ebenfalls das Landratsamt oder das Umweltamt der kreisfreien Stadt. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen erhöht.